Fragen zur Berufsreifeprüfung im Allgemeinen

Ersetzt ein abgeschlossenes Bachelorstudium die Fachbereichsprüfung?

Erfolgreich abgelegte Prüfungen im Rahmen eines Bachelorstudiums können gemäß § 8b Abs. 2 Berufsreifeprüfungsgesetz als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anerkannt werden, wenn sie im Inhalt und der Dauer zumindest den in den § 3 Abs. 1 Berufsreifeprüfungsgesetz vorgesehenen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung entsprechen.

Ersetzt eine Werkmeisterschule den Fachbereich?

Nur wenn die Werkmeisterschule mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde. (In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Ausbildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können.)


Führt die so genannte "B-Matura" zu einem Entfall der Berufsreifeprüfung?

Nein.


Gibt es eine Liste betreffend die Fachbereiche?

Die Liste ist abrufbar unter: http://www.bmukk.gv.at/medienpool/10942/lp_berufsreifepruefung.pdf


Ist die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung, um zur Berufsreifeprüfung zugelassen zu werden?

Nein. Die Kandidat/-innen müssen jedoch eine österreichische Ausbildung bzw. einen österreichischen Schulabschluss, der gemäß Berufsreifeprüfungsgesetz im Zugang vorgesehen ist, nachweisen. Bei ausländischen Schulabschlüssen ist grundsätzlich eine Nostrifikation erforderlich. Bei ausländischen Lehrabschlussprüfungen ist dann keine Gleichhaltung erforderlich, wenn es zwischen Österreich und dem Herkunftsland des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen betreffend die Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungen gibt. Berufausbildungsabkommen gibt es mit Deutschland, Ungarn und Südtirol. Der entsprechende Lehrberuf müsste dann in der Liste des Abkommens aufscheinen.


Ist ein Wechsel der Prüfungskommission zulässig?

Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.


Ist es möglich, mit der Berufsreifeprüfung ohne Einschränkung zu studieren?

Ja, es sei denn, es gibt im Zugang zum Studium "Sonderbestimmungen". Diese müssen aber alle anderen Personen, die eine Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung abgelegt haben, ebenfalls erfüllen.


Kann eine Teilprüfung an einer Schulart abgelegt werden, obwohl diese Schulart in diesem Gegenstand keine entsprechende Reifeprüfungsvorschrift hat?

Ja, obgleich z.B. in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Mathematik bei der Reife- und Diplomprüfung nicht als Prüfungsgebiet vorgesehen ist, ist die Teilprüfung in Mathematik an dieser Schulart nach dem Lehrplan dieser Schulart dennoch zulässig; es ist weder nach einem anderen (schulartfremden) Lehrplan zu prüfen, noch ist ein/-e Lehrer/-in einer anderen Schulart als Prüfer/-in erforderlich.


Kann gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden Berufung eingelegt werden?

Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden (etwa, dass der/die Antragsteller/-in nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim/bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.


Nach welchen Bestimmungen werden die Leistungen bei der Berufsreifeprüfung beurteilt?

Nach den Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass bei Teilprüfungen, die aus zwei Teilen (schriftlich und mündlich) bestehen, bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes eine bessere Note als "Nicht genügend" auch bei einer auf "Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht (Siehe dazu § 15 Externistenprüfungsverordnung!).


Sind Personen zugelassen, die zwar die Berufsschule positiv absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt haben?

Nein, Bedingung ist die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung.


Was hat das Ansuchen zu enthalten?

       1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen, d.h. den Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin zur vom Berufsreifeprüfungsgesetz her definierten Zielgruppe zählt;
       2. das Geburtsdatum,
       3. die Wahl, ob die Teilprüfung ,,Lebende Fremdsprache'' schriftlich oder mündlich abgelegt wird, (die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung);
       4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich;
       5. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungsteilen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowie
       6. den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (gem. § 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung
       7. (Sollte die Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit abgelegt werden, eventuell auch die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission.)

Da Teilprüfungen vor z.B. Ablegung der Lehrabschussprüfung möglich sind, ist der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung spätestens beim Antritt zur letzten Teilprüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden vorzulegen.


Welche Berechtigungen erwirbt man mit der Berufsreifeprüfung?

Den allgemeinen Hochschulzugang, d.h. uneingeschränkte Studienwahl an bzw. Zugang zu Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.


Welche Bestimmungen finden für die Durchführung der (Teil)Prüfung(en) Anwendung?

Die Bestimmungen der Externisten-/Reifeprüfungsverordnungen finden Anwendung. Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Fremdsprache, Fachbereich) gelten nicht die Zeitlimits der entsprechenden Reifeprüfungsverordnung. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt der/die Kandidat/-in fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig. Für jene Teilprüfungen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung abgelegt werden, finden jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; danach ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen. Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Berufsreifeprüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Bereits abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr geltenden Vorschriften gehen nicht verloren.


Welche Gegenstände umfasst die Lehre mit Reifeprüfung ("Berufsmatura")?

        * Deutsch schriftlich (fünfstündige Klausur) und mündlich
        * Mathematik schriftlich (vierstündige Klausurarbeit)
        * lebende Fremdsprache (schriftlich - fünfstündige Klausurarbeit) oder mündlich, Wahl des Kandidaten/der Kandidatin)
        * Fachbereich:
             1. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandiaten/der Prüfungskandidatin als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann und eine mündliche Auseinandersetzung auf höherem Niveau oder
             2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit kann eine projektorientierte Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau treten (Projektarbeit) und eine mündliche Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
    Bei allen Teilprüfungen ist jeweils den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen.


Welche Prüfungsnachweise führen zum Ersatz der Fachbereichsprüfung?

Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung ist abrufbar unter: http://www.bmukk.gv.at/schulen/bw/zb/berufsreifepruefung.xml


Wer darf die Berufsreifeprüfung ablegen?

Personen, die einen der nachfolgend aufgelisteten Abschlüsse nachweisen, dürfen antreten:
       1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
       2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr.298/1990,
       3. mindestens dreijährige mittlere Schule,
       4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBL I Nr. 108/1997;
       5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;
       6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;
       7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;
       8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990;
       9. Personen, mit Dienstprüfung bzw. Grundausbildung gem. Beamtendienstgesetz oder Vertragsbedienstetengesetz in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, D, E2b, W2, M BUO 2, d oder in der Bewertungsgruppe v4/2 jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr;
      10. erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder einer 3. Klasse einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung jeweils in Verbindung mit einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit;
      11. erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der unter Punkt 10 genannten Schularten.
 

Wer entscheidet über Ansuchen?

Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verfahrensbestimmungen des § 70 SchUG finden Anwendung. Entscheidungen über die Anerkennung von Teilprüfungen (durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission) auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2000 mit 1. 9. 2000 sind rechtskräftig und verlieren daher nicht ihre Gültigkeit. Auf Zulassungsanträge, die nach dem 1.9.2000 gestellt wurden, sind jedoch jedenfalls die geltenden Bestimmungen anzuwenden.


Wo dürfen Prüfungen abgelegt werden?

Zumindest eine Teilprüfung muss vor der schulischen Prüfungskommission abgelegt werden, bei der man den Zulassungsantrag gestellt hat. Alle anderen Teilprüfungen dürfen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt werden.


Wo ist das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung einzubringen?

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen. Grundsätzlich steht es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin frei, selbst die Schule (nicht: die Schulen) zu wählen, an der er/sie die Berufsreifeprüfung ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prüfungskommissionen eingerichtet, so hat die Anmeldung an jener Schule zu erfolgen, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.