Fragen, die insbesondere für Personen zutreffen, die eine Duale Ausbildung abgeschlossen haben:

Darf die Fachbereichsprüfung im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden?

Nur bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Die Prüfung muss auf höherem Niveau stattfinden, Vorsitzende/r der Prüfungskommission muss ein Experte/eine Expertin aus dem Schulbereich sein.
 

Dürfen Personen, die in Lehrberufen ausgebildet wurden, die ausgelaufen bzw. durch andere ersetzt wurden, die Berufsreifeprüfung ablegen?

Ja, wenn sie in ihrem Lehrberuf eine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben.
 

Dürfen Personen, die zwar eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, aber keine Lehrabschlussprüfung gemacht haben, zur Berufsreifeprüfung antreten?

Da der Meisterprüfung vom Gesetzgeber insofern ein höherer Qualifikationsgrad zugeordnet wird, als mit dieser Prüfung bereits ein Teil der Berufsreifeprüfung als nachgewiesen erachtet wird, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.


Haben Personen, die als zahnärztliche Assistent/-innen ausgebildet wurden, Zugang zur Berufsreifeprüfung?

Nein, da es sich dabei um keine Lehrabschlussprüfung handelt.

Ist die vorgeschriebene Lehrabschlussprüfung von der Dauer der Lehrzeit abhängig?

Nein. Es sind auch Personen, die nach einer zweijährigen Lehrzeit eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben (z.B. Fußpfleger, Bonbon- und Konfektmacher), angesprochen.


Können auch Personen, die nach § 23 BAG (§ 23 BAG regelt ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung) die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Berufsreifeprüfung ablegen?

Ja. Da das Bundesgesetz eindeutig von erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung spricht, sind auch diese Personen inkludiert.

Sind auch Personen zugelassen, die die Facharbeiterprüfung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben?

Ja. Die Facharbeiterprüfung entspricht vom System her der Lehrabschlussprüfung im gewerblichen Bereich.


Was passiert, wenn man eine Prüfung nicht besteht?

Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

Werden auch Personen zur BRP zugelassen, die eine mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung vergleichbare Prüfung im Ausland absolviert haben?

Ja, aber nur wenn ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen mit diesem Land besteht. In allen anderen Fällen bedarf es einer Nostrifikation/Gleichhaltung des Abschlusses seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.